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Berechnung Pflichtteil: Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Das Pflichtteilsrecht ist eine sehr komplexe Materie. Zum einen geht es um die Feststellung der Pflichtteilsquote und zum anderen um die konkrete Höhe des Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- oder Pflichtteilsrestanspruchs.

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Autor dieser Seite:

Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator für Erb- und Familienrecht in Gießen

Wer ist pflichtteilsberechtigt? Wie berechnet man die Pflichtteilsquote?

Video

Joachim Mohr, Fachanwalt für Erbrecht aus Gießen, erklärt Ihnen in diesem Video, wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und wie deren Pflichtteilsquote ermittelt wird.

Erfahren Sie,

  • wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört;
  • wer zu den Abkömmlingen des Erblassers gehört;
  • wer bei einer vollständigen/teilweise Enterbung einen Pflichtteilsanspruch hat.

Informieren Sie sich zudem darüber, wer mit welcher Pflichtteilsquote am Nachlass beteiligt ist und von welchen Faktoren die Pflichtteilsquote abhängig ist.

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1. Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs und der Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und der Pflichtteilsquote.

Die Pflichtteilsquote beträgt regelmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese kann sich verschieben, wenn lebzeitige Zuwendungen unter den Erben auszugleichen sind (§ 2316 BGB).
Der ordentliche Pflichtteil bezieht sich auf das, was sich beim Ableben des Erblassers in dessen Nachlass befindet, also den realen Nachlass.
Der 
Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. 

Zur Berechnung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs werden die Vermögenswerte, die sich bei dessen Ableben noch im Nachlass des Erblassers befunden haben, aufaddiert (Aktiva) und davon die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) in Abzug gebracht.

Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers aufaddiert, wobei bei bedingungslosen Schenkungen für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum Tod des Erblassers vergangen ist, 10 % des Wertes der Schenkungen abgezogen werden (Abschmelzungsmodell). Schwierig wird die Berechnung, wenn der Beschenkte Gegenleistungen für freigiebige Zuwendung erbringen muss (beispielsweise Duldung eines Nießbrauchrechts oder eines Wohnrechts, Zahlung einer Leibrente, Zahlung von Gleichstellungsgeldern, Übernahme von Verbindlichkeiten u.v.m.).
In einem solchen Fall empfiehlt es ich dringend einen geeigneten Rechtsberater aufzusuchen.

Pflichtteilsrechner

2. Wie wird der Nachlass berechnet?

 

  • Aktiva:

Um den Bestand und den Wert des Nachlasses festzustellen, müssen alle Gegenstände, die sich im Nachlass befinden, aufgelistet werden.
Dazu gehören natürlich alle Immobilien und das Geldvermögen, aber auch der Hausrat, persönliche Gegenstände (Schmuck, Münzsammlungen, Briemarkensammlungen etc.) und gegebenenfalls Fahrzeuge sowie Forderungen des Erblassers gegen dritte Personen.

  • Passiva:

Demgegenüber stehen alle Verbindlichkeiten, wobei zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden unterschieden wird.

Erblasserschulden sind Verpflichtungen, die der Erblasser gegenüber Dritten zu erfüllen hatte, also insbesondere Bankdarlehen, Steuerschulden oder offene Arztrechnungen u.v.m.

Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall selbst resultieren, wie beispielsweise Beerdigungskosten oder Kosten zur Bewertung der Nachlassgegenstände.

Ansprüche, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Das sind insbesondere Ansprüche, die mit dem Tod des Erblassers automatisch erlöschen, z.B. der Nießbrauch, persönliche Dienstbarkeiten oder Wohnungsrechte.

Ansprüche auf Lebensversicherungsleistungen gehören im Regelfall, also dann, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen sog. Bezugsberechtigten benannt hat, nicht zum Nachlass. Vielmehr erwirbt der Begünstigte unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Diese Rechtspositionen spielen dann aber im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Rolle.

  Erbrecht und Lebensversicherung - Weitere Informationen

Nicht abzuziehen sind außerdem all diejenigen Lasten und Verbindlichkeiten, die den Pflichtteilsberechtigten, wäre er gesetzlicher Erbe geworden, nicht belasten würden, also vor allem sein eigener Pflichtteilsanspruch. Darüber hinaus erfasst das Abzugsverbot aber auch sämtliche aus einer Verfügung von Todes wegen resultierenden Verbindlichkeiten (Vermächtnisse, Auflagen, sowie Ansprüche von Erbersatzberechtigten und etwaige Kosten einer Testamentsvollstreckung), einschließlich der durch deren Eröffnung verursachten Kosten.

  • Fiktiver Nachlass: 

Schließlich sind alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten aufzulisten. Diese sind in der Nachlassbilanz zu aktivieren.

3. Ist ein Vermächtnis abzugsfähig?

Für die Berechnung des Pflichtteils sind Vermächtnisse niemals abzuziehen!

4. Hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses?

Der enterbte Pflichtteilsberechtigte kann nicht selbst Auskünfte bei Banken, Versicherungen etc. einholen. Das kann nur der Erbe.

Um in Erfahrung zu bringen, wie sich der Nachlass im Einzelnen zusammensetzt, um seine Pflichtteilsansprüche berechnen zu können, gibt der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten mit § 2314 BGB einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben.

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten eine detaillierte Auflistung aller Aktiva und Passiva zu erstellen, aber auch aller Schenkungen, die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch von Bedeutung sind. Der Pflichtteilsberechtigte kann jederzeit auf Kosten des Nachlassses ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar verlangen.

Daneben besitzt der Pflichtteilsberechtigte einen eigenständigen Wertermittlungsanspruch. D.h. der Erbe muss auf Verlangen alle Vermögensgegenstände bewerten lassen. Die Auswahl des Gutachters obliegt dem Erben, die Kosten trägt der Nachlass.

5. Wie hoch ist der Pflichtteil bei Kindern?

Es macht überhaupt keinen Unterschied, ob der Pflichtteilsberechtigte ein im Rentenalter befindlicher Abkömmling oder ein minderjähriges Kind ist.
Es ist stets zu ermitteln, wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Bei Abkömmlingen erben zuerst die Kinder des Erblassers nach Stämmen und zu gleichen Teilen. M
aßgeblich für die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder ist die rechtliche Abstammung nach dem jeweils geltenden Familienrecht. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
 
Erst wenn ein Kind vorverstorben ist, erben dessen Kinder, also die Enkel, an seiner Stelle. Sind diese Enkel enterbt, sind auch sie pflichtteilsberechtigt.

Beispiel:

Hat der Erblasser drei Kinder hinterlassen, beträgt die Erbquote je 1/3 und die Pflichtteilsquote demzufolge je 1/6. Ist eines der 3 Kinder bereits vorverstorben und hat selbst 2 Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlassen, nehmen diese die Stelle des verstorbenen Elternteils ein. Sie teilen sich dessen Stammesanteil von 1/3. Die Erbquote eines jeden Enkels beläuft sich somit auf je 1/6, die Pflichtteilsquote beträgt je 1/12.

6. Wie hoch ist der Pflichtteil bei noch lebenden Ehepartnern?

Lebt der Ehepartner des Erblassers noch, vermindern sich die Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge und der Eltern, falls es keine Abkömmlinge gibt.
Die Höhe der Pflichtteilsquoten hängt dann davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat (sog. Fernwirkung), und beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist weiterhin entscheidend, ob der Ehegatte Erbe geworden, enterbt und auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht wurde oder gar ausgeschlagen hat.

Da die Pflichteilsquote sich i.d.R. auf die halbe Erbquote beläuft, ist zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten zu ermitteln.

Nach § 1931 Abs. 1 BGB ist der Ehepartner neben Abkömmlingen zu 1/4 und neben Eltern zu 1/2 als Erbe berufen.
Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung, dann kann sich der Erbteil erhöhen, wenn nicht mehr als zwei Abkömmlinge vorhanden sind. Hier bestimmt § 1931 Abs. 4 BGB, dass der Ehegatte neben einem Kind zu 1/2 und neben zwei Kindern zu 1/3 als Erbe berufen ist.
Der Pflichtteil eines Einzelkindes beträgt demnach ¼, bei zwei Kindern jeweils auf 1/6. Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, teilen sie sich den verbleibenden Erbteil von 3/4, die Pflichtteilsquote beträgt dann die Hälfte des entsprechenden Anteils.

Lebte der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen stets nur zu 1/4, neben Eltern zu 1/2. Die übrigen 3/4 teilen sich die Abkömmlinge, Eltern die andere Hälfte.

Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann wird nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht. Er erbt also neben Abkömmlingen zu (1/4 + 1/4 =) 1/2 und neben Eltern zu (1/2 + 1/4 =) 3/4.
Ist der Ehegatte gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe geworden, dann kann er zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) und der güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB) wählen. Er kann es bei der pauschalen Erhöhung des Erbteils oder der Erbeinsetzung belassen, oder er kann die Erbschaft und ggf. ein Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich und den "kleinen" Pflichtteil geltend machen.

Verbleibt es bei der "erbrechtlichen Lösung", beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an der verbleibenden Hälfte, also bei einem Einzelkind auf 1/4, bei zwei Kindern auf je 1/8, bei drei Kindern 1/12 usw. Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/16.

Achtung: Ist der Ehegatte dagegen enterbt und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, oder wählt er die "güterrechtliche Lösung" und schlägt aus, dann richtet sich der Pflichtteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten!
In diesem Fall beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an dem übrig bleibenden 3/4 Erbteil, also bei einem Einzelkind auf 3/8, bei zwei Kindern auf je 3/16, bei drei Kindern (3/24 =) 1/8 usw. Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/8
.

  Ausführliche Informationen zum Ehegattenerbrecht finden Sie hier

7. Wie berechnet sich die Höhe des kleinen Pflichtteils?

Sind Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann kann der überlebende Ehepartner zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) und der güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB) wählen.
Der Ehegatte, der weder Erbe wird noch ein Vermächtnis erhält, kann dann den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, dessen Höhe sich durch die Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 2 BGB) errechnet. Neben den Erben erster Ordnung erhält er also nur einen Pflichtteil von 1/8.
Daneben hat er noch den Anspruch auf den rechnerisch genauen Zugewinnausgleich, der nach den güterrechtlichen Grundsätzen (also nicht pauschal) geltend zu machen und zu berechnen ist. Dies nennt man die sog. güterrechtliche Lösung. Ein Wahlrecht, statt diesem kleinen Pflichtteil und dem rechnerischen Zugewinnausgleich den sog. großen Pflichtteil (1/4) zu verlangen, hat der Ehegatte bei der güterrechtlichen Lösung jedoch nicht.

Wird der Ehegatte des Verstorbenen dagegen durch Testament oder Erbvertrag Erbe oder zumindest Vermächtnisnehmer, findet nach § 1371 Abs. 2 BGB keine Reduktion der Erbquote statt. Nach allgemeiner Auffassung hat dies zur Folge, dass dem Ehegatten dann der "große Pflichtteil" zusteht, also berechnet nach dem erhöhten Erbteil. Seine Pflichtteilsquote beläuft sich also neben Abkömmlingen auf 1/4, neben Eltern, Geschwistern, Nichten oder Neffen auf 3/8.

Dieser „große Pflichtteil“ ist maßgebend für die Ergänzung eines zu kleinen Erbteils (Pflichtteilsrestanspruch, § 2305 BGB) oder eines unzureichenden Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB), bei der Kürzungsbefugnis nach § 2318, dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 2319 und insbesondere beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB).

  Kleiner Pflichtteil - Bedeutung & Erklärung

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Die Ermittlung der Höhe eines Pflichtteils ist sehr kompliziert. Unsere Erbrechtsexperten helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie zu Ihrem Recht kommen! 

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