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Erbrecht in Spanien

Das Erbrecht in Spanien unterscheidet sich grundlegend von anderen Rechtssystemen, insbesondere durch die Einbindung regionaler Gesetzgebungen und die starke Stellung der direkten Nachkommen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte des spanischen Erbrechts, von der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament bis zu den Besonderheiten bei der Testamentsgestaltung. Er gibt Einblicke, wie Erbansprüche in Spanien geltend gemacht werden können und welche rechtlichen Feinheiten im Falle eines internationalen Erbfalls zu beachten sind. Ziel ist es, ein umfassendes Verständnis für die Komplexität und die regionalen Nuancen des spanischen Erbrechts zu schaffen, das für Erblasser und Erben von entscheidender Bedeutung ist.

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Autor dieser Seite:

Lotta Hilgers
Rechtsanwältin für Erbrecht in Valencia & Palma de Mallorca, Spanien

1. Gesetzliche Erbfolge in Spanien: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Nach Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVo ist spanisches Recht dann auf den Nachlass anzuwenden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien hatte und nichts anderes bestimmt wurde.

Neben dem spanischen überregionalen Zivilgesetzbuch (código civil – im folgenden CC genannt) gibt es lokale Bestimmungen, sogenannte Foralrechte. Je nachdem, wo der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte, sind möglicherweise also auch die lokalen Foralrechte zu berücksichtigen.

In Spanien gilt der Grundsatz der Gradesnähe, so dass der Grad der Verwandtschaft maßgeblich ist. Hierbei ist zwischen der direkt absteigenden Line (Art. 930-934 CC) und der direkt aufsteigenden Linie (Art. 935-942 CC) zu unterscheiden, wobei die absteigende Linie (z.B. Kinder) die aufsteigende Linie (z.B. Eltern) ausschließt.

Im Vergleich zur deutschen gesetzlichen Erbfolge, sind Kinder in Spanien deutlich bessergestellt. Die gesetzliche Erbfolge eines Ehegatten gestaltet sich nach spanischem Recht wie folgt:

  • Ehegatte erhält ein Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses neben Kindern, Art. 834 CC
  • Ehepartner erhält 1/2 des Nachlasses neben Eltern oder anderen Vorfahren, Art. 837 CC
  • Ehepartner wird Alleinerbe neben Geschwistern des Erblassers und deren Kindern

2. Wie man ein Testament in Spanien erstellt: Schritte und Kosten

In Spanien können Testamente handschriftlich oder notariell errichtet werden. Bei handschriftlichen Testamenten müssen mindestens zwei Zeugen zur Testamentseröffnung erscheinen. Diese Personen dürfen keine Erben oder in sonst einer Form begünstigt worden sein. Je nach Sachlage ist zusätzlich ein Schriftgutachten einzuholen und der Notariatsakt zur Testamentseröffnung ist für einen Monat im Rathaus der zuständigen Gemeinde auszuhängen.

In Spanien ist die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente untersagt, vgl. Art. 669 CC. Eine Ausnahme hiervon gibt es in den Foralrechten der Länder Arragón, Navarra und Galizien.

In Madrid gibt es ein zentrales spanisches Testamentsregister. Der Notar muss von Amtswegen das Testamentsregister über die Beurkundung eines Testaments informieren. Bei Eintritt eines Erbfalls ist bei der Abwicklung der Erbschaft zwingend ein Auszug aus diesem Testamentsregister vorzulegen.

Die Notargebühren für die Errichtung eines Testaments betragen in Spanien pauschal ca. 90 €. Bei notariell errichteten Testamenten ist die Einholung eines Eröffnungsbeschlusses nicht erforderlich. Die beglaubigte Abschrift des Testaments steht in Spanien den Erben zu, so dass diese erst bei Eintritt des Erbfalls ausgestellt werden. Der Testierende erhält im Anschluss an die Errichtung des Testaments lediglich eine einfache Kopie.

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3. Erbeinsetzung und Enterbung in Spanien: Regelungen zu Pflichtteil und Noterben

In Spanien ist es möglich, sowohl natürliche als auch juristische Personen als Erben einzusetzen oder zu enterben.

Noterbrechte:

In Spanien wird der Nachlass, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, typischerweise in drei Drittel aufgeteilt:

  • Ein Drittel als Noterbrecht für die Kinder: Dieses Drittel ist gesetzlich den Kindern des Erblassers zugesichert.
  • Ein Drittel zur Besserstellung eines Kindes: Dieses Drittel kann, sofern vom Erblasser festgelegt, zur Besserstellung eines bestimmten Kindes verwendet werden.
  • Das verbleibende Drittel: Über dieses Drittel kann der Erblasser frei verfügen

Situation ohne Abkömmlinge:

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, bleibt das Noterbrecht von einem Drittel bestehen. Die verbleibenden zwei Drittel des Nachlasses stehen zur freien Verfügung des Erblassers.

Pflichtteilsanspruch der Ehegatten:

Der Pflichtteilsanspruch der Ehegatten ist identisch mit dem gesetzlichen Erbanspruch und stellt sicher, dass der überlebende Ehegatte gemäß den gesetzlichen Vorgaben am Nachlass beteiligt wird.

4. Umgang mit dem Pflichtteil in Spanien: Lebzeitige Vermögensübertragungen

Zu Lebzeiten kann frei über das bestehende Vermögen verfügt werden. Soll bspw. eine Immobilie schenkweise auf ein Kind übertragen werden, kann der Schenker in der Übertragungsurkunde angeben, ob der Wert dieser Immobilie auf die spätere Erbschaft angerechnet werden kann. Allerdings muss der Schenker im Anschluss noch über ausreichend Vermögen verfügen, um etwaige Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, wobei der Pflichtteil ebenfalls vorab schenkweise übertragen werden kann.

5. Rechtsstellung als Erbe in Spanien: Durchsetzung von Erbrechten

Bei dem Nachlassverfahren ist in Spanien zu unterscheiden, ob es Immobilien oder Gesellschaftsanteile, also registrierungspflichtiges Vermögen, in dem Nachlass gibt oder nur sonstiges Vermögen (wie bspw. Bankguthaben):

  1. Registrierungspflichtiges Vermögen im Nachlass

    Damit das Vermögen in den Registern auf die Erben umgeschrieben werden kann, ist die Erbschaft formell vor einem Notar anzunehmen und der Notar weist das Vermögen in dieser Urkunde den Erben zu. In der Urkunde sind die einzelnen Nachlassgegenstände zu bewerten und diese Werte bilden die Grundlage für die Erbschaftsteuererklärung. Es ist zwingend erforderlich, dass alle Erben gemeinsam beim Notar erscheinen oder sich vertreten lassen. Für die Beurkundung der Erbschaftsurkunde gibt es, anders als für die Testamentseröffnung, keine zwingende Ortszuständigkeit; die Erben können also jeden Notar in Spanien aufsuchen.

  2. Sonstiges Vermögen im Nachlass

    Befindet sich in dem Nachlass bspw. nur Guthaben auf einem Bankkonto, kann die Annahme der Erbschaft in einem privatschriftlichen Dokument erklärt werden.

Pflichtteilsansprüche sind direkte Ansprüche gegen den Nachlass, so dass der dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Anspruch nicht durch die Erben auf ihn zu übertragen ist.

Der Pflichtteilsberechtigte wird Miteigentümer am Nachlassvermögen in Höhe seiner Pflichtteilsquote.

Auch in Spanien sind Vermächtnisansprüche von den belasteten Erben zu erfüllen. Der Erbe muss den vermachten Gegenstand als auf den Vermächtnisnehmer übertragen. Der Vermächtnisnehmer muss bei registrierungspflichtigen Vermögen ebenfalls die Annahme seines Vermächtnisses vor einem Notar erklären und muss hierfür gemeinsam mit dem Erben beim Notar erscheinen.

Ein Erbe benötigt für das Nachlassverfahren in Spanien insbesondere folgende Unterlagen:

  • Eine internationale Sterbeurkunde (diese muss nicht übersetzt oder mit einer Apostille versehen werden) oder eine einfache Sterbeurkunde, wenn der Erblasser in Spanien verstorben ist.
  • Einen Nachweis darüber, dass er Erbe ist (Testament nebst Eröffnungsbeschluss, Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis)
  • Grundbuchdaten der in Spanien belegenen Immobilie
  • Katasterreferenz der Immobilie (kann dem Grundsteuerbeleg entnommen werden)
  • Bescheinigung der spanischen Bank über das Guthaben am Todestag
  • Auszug aus dem zentralen Testamentsregister
  • Auszug aus dem zentralen Lebensversicherungsregister
  • Eine Ausländeridentifikationsnummer (Número de Idetificación de Extranjeros – NIE) die nach der Anmeldung beim spanischen Finanzamt zur Steuernummer (Número de Identificación Fiscal – NIF) wird.

Sollte es zwischen den Erben zu Streitigkeiten kommen und kann eine Einigung nicht außergerichtlich erzielt werden, muss ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, so dass die Erbenfeststellung und Vermögenszuweisung gerichtlich erfolgt.

Für die Annahme der Erbschaft gibt es keine Frist.

6. Erbnachweis und Grundbucheintragung bei Auslandsimmobilien in Spanien: Prozess und Kosten

Damit der Erbe im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen werden kann, muss dieser die Erbschaft formell vor einem Notar annehmen. Neben der Erbschaftsurkunde muss dem Grundbuchamt die Erbschaftsteuererklärung inkl. eines Zahlungsnachweises sowie einen Nachweis über die Beantragung der Begleichung der Bodenwertzuwachsteuer (plusvalía) vorgelegt werden. Der Antrag auf Begleichung der Bodenwertzuwachsteuer kann auch in der Erbschaftsurkunde aufgenommen werden und das Notariat übermittelt die Urkunde telematisch dem zuständigen Rathaus.

Die Notargebühren betragen ca. zwischen 1.000 € und 1.500 € und die Grundbuchkosten ca. 500 €.

7. Wann fallen Erbschaftsteuern an und wie hoch sind sie?

Erbschaftsteuer fällt in Spanien mit Eintritt des Todesfalls ein. Erben sind verpflichtet die Erbschaftsteuer selbst und pro aktiv zu deklarieren. Die Frist für die Abgabe und Begleichung der Erbschaftsteuererklärung beträgt 6 Monate ab dem Todestag. Diese Frist kann auf insgesamt 12 Monate verlängert werden, wenn der Antrag innerhalb von 5 Monaten gestellt und begründet wird. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann eine Aussetzung der Frist beantragt werden.

Bei verspäteter Deklarierung und Zahlung der Erbschaftsteuer fallen Verzugszinsen und Säumniszuschläge an.

In Spanien obliegt die Steuerhoheit in Erbfällen den Bundesländern, so dass jedes Land sein eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hat.

In einem Großteil der Länder gibt es Freibeträge zugunsten nahestehender Angehöriger und weitere Steuerreduzierungen. Hat der Erbe seinen Steuersitz in der EU, aber außerhalb Spaniens, ist das Steuerrecht des Landes anzuwenden, in dem ein Großteil des Vermögens in Spanien liegt. Hier einige Beispiele der Erbschaftsteuer in Spanien:

Balearen:

Freibetrag für Kinder und Ehegatten: 25.000 €.

Steuerreduzierung für Kinder und Ehegatten: 100% bis zum Referenzwert (Steuerwert) der Immobilie. Fällt der Wert der Immobilie in der Erbschaftsurkunde höher als der Referenzwert aus, beträgt der Steuersatz bei einem Nachlasswert von bis zu 700.000 € 1%. Bei einem höheren Wert von bis zu 1Mio € wird die Differenz zwischen 700.000 € und 1Mio € mit 8% besteuert, usw.

Madrid:

Freibetrag für Kinder und Ehegatten: 16.000 €.

Steuerreduzierung für Kinder und Ehegatten: 99%.

Comunidad Valenciana (Land Valencia):

Freibetrag für Kinder und Ehegatten: 100.000 €.

Steuerreduzierung: 99%.

Die Steuerreduzierung von 99% wurde im November 2023 im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz aufgenommen und gilt rückwirkend für alle Todesfälle, die nach dem 28. Mai 2023 eingetreten sind. Bei Todeseintritt vor diesem Datum kommt eine Steuerreduzierung von 50% zur Anwendung.

Die Steuerreduzierung bedeutet, dass der errechnete Steuersatz um den entsprechenden Prozentsatz reduziert wird. Würde die Erbschaftsteuer also bspw. 40.000 € betragen, würde dieser Betrag in Madrid und im Land Valencia um 99% reduziert werden, so dass der Erbe im Ergebnis 400 € zahlen müsste.

Neben den genannten Freibeträgen und Steuerreduzierungen gibt es in den meisten Bundesländern weitere Reduzierungen für Kinder unter 21 Jahren oder Immobilien, die den Hauptwohnsitz des Erblassers dienten und nun dem Hauptwohnsitz des Erben dienen sollen.

Für Erben, die nicht in der EU oder der Schweiz steueransässig sind, kommt das überregionale Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zur Anwendung. Danach gibt es für Kinder und Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 15.956,87 € und eine weitere Steuerreduzierung kommt nicht zur Anwendung.

8. Nachlass ausschlagen oder Haftung beschränken: Was tun bei überschuldetem Erbe in Spanien?

Der Erbe kann die Haftung auf den Wert des Nachlasses beschränken, so dass er mit seinem persönlichen Vermögen nicht haftet (vgl. Art. 1023 CC). Der Notar muss alle Gläubiger des Erblassers und Vermächtnisnehmer zu einem Termin in seinen Geschäftsräumen laden. Nach Art. 1014 CC ist der Erbe verpflichtet sich innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme von seiner Erbenstellung mit einem Notar in Verbindung zu setzen, um zu beantragen, dass ein notarielles Inventarverzeichnis erstellt wird.

Ist der Erbe minderjährig, wird die Haftung automatisch auf den Wert des Nachlasses beschränkt.

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss ausdrücklich und in einer öffentlichen Urkunde erfolgen.

Für die Ausschlagung der Erbschaft gibt es keine Frist. Wird aber ein Anspruch gegen den Erben geltend gemacht, muss dieser entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt und an die Stelle des Erblassers und Schuldners tritt oder ob er die Erbschaft ausschlägt. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, kann der Gläubiger nach Art. 1001 CC Nachlassvermögen in Höhe der Schuld auf sich übertragen lassen.

9. Was kostet ein Rechtsanwalt und wie finde ich einen?

In Spanien werden sogenannte Honorarbarometer von den Anwaltskammern veröffentlicht, die jedoch nicht bindend sind. In diesen Barometern gibt es aber keine Honorarvorgaben für die Durchführung einer außergerichtlichen Erbschaftsabwicklung, so dass jeder Anwalt seine Honorare selbst festsetzt. In der Regel berechnen Anwälte ca. 1% des Nachlasswertes zzgl. MwSt., wobei in der Regel jeder Anwalt ein Mindesthonorar festsetzt.

Deutschsprachige Anwälte können über die Listen der deutschen Auslandsvertretungen gefunden werden. Auf der Seite der Deutsch-Spanischen-Juristenvereinigung und des Deutschen Anwaltsverein Spanien gibt es ein öffentlich einsehbares Mitgliederverzeichnis.

Die spanischen Anwaltskammern veröffentlichen Mitgliederverzeichnisse, allerdings beinhalten diese keine Angaben zu Sprachkenntnissen oder Spezialgebieten.

10. Länderspezifische Besonderheiten im spanischen Erbrecht: Was Sie wissen müssen

Bei dem Verkauf einer Immobilie ist in Spanien Veräußerungsgewinnsteuer zu zahlen. Diese beträgt für nichtsteueransässige aktuell 19%. Aufgrund der hohen Steuerreduzierung im Erbfall ist es bei einem geplanten späteren Verkauf in der Regel zweckmäßig, den Wert in der Erbschaftsurkunde dem späteren Verkaufspreis anzupassen. Die Veräußerungsgewinnsteuer fällt auch an, wenn der Verkäufer mehr als 10 Jahre Eigentümer der Immobilie war. In Spanien steueransässige können ggf. von dieser Steuer befreit sein, wenn der erzielte Gewinn innerhalb von 5 Jahren in den Kauf eines neuen Hauptwohnsitzes investiert wird oder sie älter als 65 Jahre sind.

In Spanien sind Adoptivkinder leiblichen Kindern im Gesetz gleichgestellt.

Neben der Ehe für hetero- und homosexuelle Paare gibt es in Spanien auch eine Lebenspartnerschaft für hetero- und homosexuelle Paare. In einigen Bundesländern kommen für Lebenspartner die gleichen steuerlichen Vergünstigungen zur Anwendung wir für Ehegatten. Allerdings muss die Lebenspartnerschaft dann in dem jeweiligen Bundesland registriert sein.

Spanien erkennt ausländische Erbscheine sowie Testamente nebst Eröffnungsbeschluss, versehen mit einer Apostille und nebst einer vereidigten Übersetzung ins Spanische, an. In einem unkomplizierten Erbfall kann es einfacher sein, mit dem Erbschein oder dem Testament zu arbeiten, da ein Europäisches Nachlassverzeichnis eher unübersichtlich und umfangreich ist. In der Regel fordert auch eine der Behörden in Spanien, der das Dokument vorgelegt werden muss, die Übersetzung des Nachlassverzeichnisses an, so dass zusätzliche Kosten entstehen.

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